AZAV-Zulassung

Auch: AZAV-Zertifizierung, Trägerzulassung, Maßnahmezulassung, Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung

Die AZAV-Zulassung ist die Zulassung eines Bildungsträgers und seiner Maßnahmen durch eine fachkundige Stelle, bestätigt mit einem Zertifikat. Erst wenn Träger und Maßnahme zugelassen sind, kann ein Lehrgang per Bildungsgutschein nach § 81 SGB III gefördert werden.

Die AZAV-Zulassung ist die Bestätigung einer fachkundigen Stelle, dass ein Bildungsträger und eine bestimmte Maßnahme die Anforderungen der Arbeitsförderung erfüllen. AZAV steht für die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung. Für angehende Masseurinnen und Masseure zählt sie aus einem Grund: Ein Lehrgang lässt sich nur dann mit Bildungsgutschein fördern, wenn Maßnahme und Träger zugelassen sind (§ 81 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Die Berechtigung, für den Beruf auszubilden, verleiht sie dagegen nicht; die fachkundige Stelle lässt sich diese nur nachweisen.

AZAV und SGB III: Rechtsgrundlage und Stand

Den Rahmen setzt das Dritte Buch Sozialgesetzbuch. Träger brauchen die Zulassung einer fachkundigen Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen; Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 und 82 werden zusätzlich einzeln zugelassen (§ 176 SGB III). Die Einzelheiten regelt die AZAV vom 2. April 2012, zuletzt geändert am 10. August 2021. Das SGB III wurde zuletzt am 24. Juli 2026 geändert (Stand Oktober 2026).

Fachkundige Stellen sind Zertifizierungsstellen, die eine Akkreditierungsstelle für höchstens fünf Jahre akkreditiert (§ 177 SGB III). Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind das privatwirtschaftliche Unternehmen, bundesweit mehr als 30; ihre Akkreditierung erteilt die Deutsche Akkreditierungsstelle. Die Bundesagentur lässt Träger und Maßnahmen grundsätzlich nicht selbst zu. Eine Ausnahme bei besonderem arbeitsmarktpolitischem Interesse im Einzelfall kennt § 177 Abs. 5 SGB III, etwa für individuell ausgerichtete Weiterbildungen.

Trägerzulassung und Maßnahmezulassung

Die AZAV-Zulassung hat zwei Teile. Die fachkundige Stelle prüft den Träger als Organisation und zusätzlich jede Maßnahme, die er fördern lassen will.

MerkmalTrägerzulassungMaßnahmezulassung
Rechtsgrundlage§ 178 SGB III, § 2 AZAV§§ 179, 180 SGB III, §§ 3, 4 AZAV
Geprüft wirdLeistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, Qualifikation von Leitung und Lehrkräften, System zur Qualitätssicherung, Teilnahmeverträge mit angemessenen Rücktritts- und KündigungsrechtenInhalte, Methoden und Lehrorganisation, räumliche und technische Ausstattung, angemessene Kosten und Dauer, berufliches Ziel, etwa ein Berufsabschluss
BezugFachbereich, etwa berufliche Weiterbildung, und Standorteeinzelne Maßnahme, ortsbezogen geprüft
Geltungsdauerlängstens fünf Jahre, Qualitätssicherung jährlich überprüftsoll höchstens drei, kann bis zu fünf Jahre gelten

Bei den Kosten vergleicht die fachkundige Stelle mit Durchschnittskostensätzen, die die Bundesagentur alle zwei Jahre je Bildungsziel ermittelt. Liegt eine Maßnahme wegen notwendiger besonderer Aufwendungen um mehr als ein Viertel darüber, muss die Bundesagentur der Zulassung zustimmen (§ 179 Abs. 2 SGB III).

Zwei Zulassungen, ein GutscheinZwei Zulassungen, ein GutscheinAZAV-Zulassung nach SGB IIIFachkundige Stelle (§ 177 SGB III)von der DAkkS akkreditiert, prüft beides1 Träger§ 178 SGB III§ 2 AZAVmax. 5 Jahre2 Maßnahme§ 179 SGB III§§ 3, 4 AZAVje StandortGutschein einlösbar§ 81 Abs. 1 Nr. 3 SGB IIIMassageschule zusätzlich:Anerkennung (§ 3 Abs. 7 AZAV)Eignungsbestätigung (§ 4 AZAV)
Abb.: Träger- und Maßnahmezulassung durch eine fachkundige Stelle als Voraussetzung für die Förderung per Bildungsgutschein. Quelle: §§ 81, 176 bis 181 SGB III, §§ 2 bis 5 AZAV, § 4 MPhG, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt die AZAV-Zulassung in zwei Teilen: Eine von der Deutschen Akkreditierungsstelle akkreditierte fachkundige Stelle lässt den Träger nach Paragraf 178 SGB III und Paragraf 2 AZAV für längstens fünf Jahre zu und zusätzlich jede Maßnahme nach den Paragrafen 179 und 180 SGB III und 3 und 4 AZAV ortsbezogen, in der Regel für höchstens drei Jahre. Erst mit beiden Zulassungen ist der Lehrgang per Bildungsgutschein förderfähig; eine Massageschule legt dafür ihre staatliche Anerkennung und eine Bestätigung der zuständigen Behörde über ihre Eignung als Ausbildungsstätte vor.

AZAV bei Massageschulen

Staatliche Anerkennung und AZAV-Zulassung sind zwei getrennte Verfahren. Die staatliche Anerkennung erlaubt einer Massageschule, den zweijährigen Lehrgang mit staatlicher Prüfung durchzuführen (§ 4 Abs. 2 MPhG). Die AZAV-Zulassung entscheidet nur, ob dieser Lehrgang aus Mitteln der Arbeitsförderung bezahlt werden kann. Für die Prüfung spielt sie keine Rolle: Ohne Zulassung führt der Lehrgang genauso zur staatlichen Prüfung, kommt aber für den Bildungsgutschein nicht infrage.

Verknüpft sind beide Verfahren über die AZAV. Ist für eine Maßnahme eine Berechtigung nötig, legt der Träger sie der fachkundigen Stelle vor (§ 3 Abs. 7 AZAV). Beim Lehrgang für Masseure und medizinische Bademeister betrifft das die staatliche Anerkennung der Schule, denn nur dort findet er statt (§ 4 Abs. 2 MPhG). Bereitet eine Maßnahme auf einen bundesrechtlich geregelten Beruf vor, wie den des Masseurs und medizinischen Bademeisters, verlangt § 4 AZAV außerdem eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder Aufsichtsbehörde, dass der Träger als Ausbildungsstätte geeignet ist. Die Prüfung läuft ortsbezogen; eine Anlage zum Zertifikat führt die Standorte auf (§ 5 AZAV).

Welche Teile des Ausbildungswegs als geförderte Weiterbildung zählen, insbesondere ob die praktische Tätigkeit nach der Prüfung dazugehört, erklärt der Eintrag Bildungsgutschein.

Woran eine zugelassene Maßnahme zu erkennen ist

Mit der Zulassung vergibt die fachkundige Stelle ein Zertifikat mit vorgeschriebenem Wortlaut (§ 181 Abs. 6 SGB III). Für den Träger heißt es „Zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung“, für einen Lehrgang „Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung“, jeweils mit dem Namen der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle. Ein Trägerzertifikat allein reicht für die Förderung nicht. Laut Bundesagentur wird der Gutschein auf Grundlage des Maßnahmezertifikats eingelöst, das unter anderem Bildungsziel und Maßnahmekosten nennt.

Auch nach der Zulassung wird kontrolliert. Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung prüfen, Auskünfte verlangen und unter anderem bei schwerwiegenden, kurzfristig nicht zu behebenden Mängeln den Bildungsgutschein für einen Träger ausschließen (§ 183 SGB III). Erfüllt ein Träger die Anforderungen auch nach einer Frist von höchstens drei Monaten nicht, muss die fachkundige Stelle die Zulassung entziehen (§ 181 Abs. 7). Die Teilnahmeverträge sollen eine Bescheinigung über Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme vorsehen (§ 2 Abs. 5 AZAV). Den Weg vom Beratungsgespräch zum Lehrgang beschreibt der Beitrag Umschulung zum Masseur. Ob eine Förderung im Einzelfall möglich ist, entscheidet die Agentur für Arbeit.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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