Der Bildungsgutschein ist die Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass eine Person die Voraussetzungen für eine geförderte berufliche Weiterbildung erfüllt. So bestimmt es § 81 Abs. 4 SGB III (Stand Oktober 2026, SGB III zuletzt geändert am 24.07.2026). Der Gutschein ist kein Geldbetrag, sondern eine Zusage: Die Agentur übernimmt Weiterbildungskosten für eine zugelassene Maßnahme, die zum Bildungsziel passt.
Bildungsgutschein: Voraussetzungen nach SGB III
Nach § 81 Abs. 1 SGB III müssen drei Bedingungen zusammenkommen. Die Weiterbildung ist notwendig, um Arbeitslose beruflich einzugliedern oder drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Die Agentur für Arbeit hat vor Beginn beraten. Maßnahme und Träger sind für die Förderung zugelassen. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Agentur für Arbeit für Entscheidung und Förderung auch bei Menschen zuständig, die Leistungen vom Jobcenter beziehen. Die Weiterbildungsförderung ist aus dem Leistungskatalog der Jobcenter in § 16 SGB II gestrichen; den Übergang regelt § 66a SGB II. Beratungstermine bieten laut Bundesagentur neben den Agenturen auch die Jobcenter an.
Das Schaubild zeigt den Weg zum geförderten Lehrgang in vier Schritten: Beratung durch die Agentur für Arbeit vor Beginn, Bildungsgutschein mit Bildungsziel, Frist und Region nach Paragraf 81 Absatz 4 SGB III, Wahl eines Trägers, bei dem Träger und Maßnahme von einer fachkundigen Stelle zugelassen sind, und Vorlage des Gutscheins durch den Träger vor Beginn; danach trägt die Agentur die Weiterbildungskosten nach Paragraf 83 SGB III.
Vom Gutschein zur Maßnahme
Der Gutschein kann befristet, regional begrenzt und auf ein Bildungsziel beschränkt werden. Den Träger wählen die Geförderten selbst; er legt den Gutschein vor Maßnahmebeginn der Agentur vor. Träger und Maßnahme brauchen die Zulassung einer fachkundigen Stelle nach §§ 176 bis 180 SGB III und der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV), mehr dazu unter AZAV-Zulassung. Als Weiterbildungskosten nennt § 83 SGB III Lehrgangskosten und Kosten der Eignungsfeststellung, Fahrkosten, auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuung.
Bezug zum Lehrgang für Masseure und medizinische Bademeister
Für den zweijährigen Lehrgang nach § 4 MPhG kommt es neben den persönlichen Voraussetzungen darauf an, ob die Schule ihn als Weiterbildungsmaßnahme hat zulassen lassen. Für Vollzeitmaßnahmen, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen, setzt § 180 Abs. 4 SGB III in der Regel eine Verkürzung um mindestens ein Drittel gegenüber der regulären Ausbildung voraus. Lässt Bundes- oder Landesrecht diese Verkürzung nicht zu, gilt die volle Dauer dennoch als angemessen. Nach § 180 Abs. 5 SGB III sind Zeiten einer Beschäftigung, die an die Weiterbildung anschließt und der staatlichen Erlaubnis dient, keine berufliche Weiterbildung. Dem Wortlaut nach trifft das auf die sechsmonatige praktische Tätigkeit zu: Sie folgt auf Lehrgang und staatliche Prüfung, und erst mit ihr ist die vorgeschriebene Ausbildung für die Erlaubnis abgeleistet (§§ 2, 4 MPhG). Für eine Förderung als berufliche Weiterbildung kommt damit nur der Lehrgang in Betracht.
Was eine Umschulung in diesen Beruf im Einzelnen bedeutet, beschreibt der Beitrag zur Umschulung zum Masseur. Förderbedingungen können sich ändern; maßgeblich ist die Beratung der Agentur für Arbeit.