Kenntnisprüfung

Auch: Kenntnisstandprüfung, Prüfung nach § 16b MB-APrV

Die Kenntnisprüfung ist eine Ausgleichsprüfung nach § 16b MB-APrV für Drittstaatsabschlüsse im Massage- und Bäderberuf: ein mündlicher Teil in Berufs- und Gesetzeskunde und Befundtechniken, dazu ein praktischer Teil mit bis zu sechs Patientenbehandlungen.

Die Kenntnisprüfung besteht im Beruf Masseur und medizinischer Bademeister aus einem mündlichen Teil in zwei Fächern und einem praktischen Teil mit bis zu sechs Patientenbehandlungen; abgelegt wird sie vor einer staatlichen Prüfungskommission. Sie ist eine Ausgleichsmaßnahme im Anerkennungsverfahren für Abschlüsse aus Drittstaaten, geregelt in § 16b MB-APrV (Stand Oktober 2026). Antragstellende können sie wählen, wenn die Behörde bei der Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede festgestellt hat, die Berufspraxis nicht ausgleicht; die Alternative ist ein Anpassungslehrgang. Einen zweiten Anlass nennt § 2 Abs. 2 Satz 5 MPhG: Lassen sich Unterlagen nicht vorlegen, ohne dass der Grund bei den Antragstellenden liegt, und wäre der Vergleich deshalb unangemessen aufwendig, führt auch das zur Wahl zwischen Kenntnisprüfung und Lehrgang. Inhaltlich bezieht sich die Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 2 MPhG auf den Stoff der staatlichen Abschlussprüfung.

Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung

Geprüft werden zwei Fächer: Berufs- und Gesetzeskunde, in der Stundentafel als Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde mit 40 Stunden angesetzt, und Physikalisch-therapeutische Befundtechniken mit 60 Stunden (Anlage 1 MB-APrV). Je Prüfling soll der mündliche Teil mindestens zehn und höchstens 45 Minuten dauern. Zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 MB-APrV nehmen ihn ab, also Ärztinnen und Ärzte, Lehrkräfte aus dem Beruf oder der Medizinpädagogik oder weitere Unterrichtskräfte der Schule. Sie betrachten beide Fächer gemeinsam. Bestanden ist der Teil, wenn beide übereinstimmend „bestanden“ vergeben.

Praktischer Teil am Patienten

Für den praktischen Teil verweist § 16b Abs. 5 auf die Regeln der Eignungsprüfung in § 16a Abs. 3 MB-APrV. Behandelt werden mindestens eine und höchstens sechs Patientinnen oder Patienten mit vorgegebener Diagnose; vor jeder Behandlung stehen ein Befund und ein Behandlungsvorschlag des Prüflings. Aus welchen Therapiegebieten der Anlage 1 Teil B die Fälle kommen, richtet die Behörde an den festgestellten Unterschieden aus. Zur Auswahl stehen die sechs Bereiche der praktischen Ausbildung, von der Klassischen Massagetherapie bis zur Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie. Als Soll-Vorgaben nennt § 16a Abs. 3 höchstens 30 Minuten je Therapiegebiet und die Form einer Patientenprüfung. Unter den zwei bewertenden Fachprüfern muss mindestens einer die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b MB-APrV erfüllen (an der Schule unterrichtende Masseurinnen und Masseure oder Medizinpädagogik). Nachfragen sind zulässig, soweit sie das konkrete praktische Vorgehen betreffen.

Zwei Teile, ein ErgebnisZwei Teile, ein ErgebnisKenntnisprüfung nach § 16b MB-APrVMündlich2 Fächer,10–45 Min. (Soll),2 FachprüferPraktisch1–6 Patienten,Anlage 1 Teil B,je 30 Min. (Soll)Je einmal wiederholbarmündlicher Teil und jedes nichtbestandene TherapiegebietBeide Teile bestandenBescheinigung nach Anlage 7
Abb.: Aufbau der Kenntnisprüfung für Masseure und medizinische Bademeister mit Abschluss aus einem Drittstaat. Quelle: §§ 16a, 16b MB-APrV, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt die zwei Teile der Kenntnisprüfung für Masseure und medizinische Bademeister mit Drittstaatsabschluss: den mündlichen Teil in Berufs- und Gesetzeskunde und Befundtechniken mit einer Sollzeit von 10 bis 45 Minuten vor zwei Fachprüfern und den praktischen Teil mit einer bis sechs Behandlungen aus den Therapiegebieten der Anlage 1 Teil B mit einer Sollzeit von höchstens 30 Minuten je Therapiegebiet. Der mündliche Teil und jedes nicht bestandene Therapiegebiet sind einmal wiederholbar; sind beide Teile bestanden, gibt es eine Bescheinigung nach Anlage 7.

Bewertung, Termine und Wiederholung

Die Kenntnisprüfung wird nicht benotet, sondern mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Weichen die Urteile der Fachprüfer voneinander ab, entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses nach Rücksprache. Dafür muss er während der Prüfung anwesend sein und hat ein Fragerecht. Als Ganzes bestanden ist die Kenntnisprüfung erst mit dem Bestehen beider Teile. Einen zweiten Versuch gibt es für den mündlichen Teil und für jedes Therapiegebiet, das nicht bestanden wurde. Angeboten werden soll die Prüfung mindestens zweimal im Jahr. Die Länder dürfen sie an die regulären Prüfungstermine koppeln, müssen dann aber ein Antreten binnen sechs Monaten ab der Entscheidung nach § 16c Abs. 1 ermöglichen (§ 16c Abs. 3 MB-APrV). Über das Bestehen gibt es eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7.

Unterschiede zur staatlichen Prüfung im Lehrgang

Wer den Lehrgang in Deutschland abschließt, legt die staatliche Prüfung nach §§ 2 bis 10 MB-APrV ab. Die Kenntnisprüfung greift deren Inhalte auf, ist aber anders gebaut:

MerkmalStaatliche Prüfung im LehrgangKenntnisprüfung
Teileschriftlich, mündlich, praktischmündlich, praktisch
Mündliche FächerAnatomie, Spezielle KrankheitslehreBerufs- und Gesetzeskunde, Physikalisch-therapeutische Befundtechniken
Praxis (Sollzeiten)zwei Fächergruppen, bis 20 Minuten je Fach, dazu eine Patientenbehandlung bis 60 Minuteneine bis sechs Behandlungen, bis 30 Minuten je Therapiegebiet
BewertungNoten nach § 9 MB-APrVbestanden oder nicht bestanden
Vorsitzdarf teilnehmen, ohne Fragerechtmuss anwesend sein, mit Fragerecht
Rahmenan der Schule, an der der Lehrgang endetvor staatlicher Prüfungskommission, auch zu regulären Terminen

Die Bescheinigung nach Anlage 7 deckt die Ausbildungsvoraussetzung ab. Ob die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erteilt wird, hängt außerdem von § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 MPhG ab: Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, Deutschkenntnisse. Wer den Abschluss in der EU oder im EWR erworben hat, kommt nicht zur Kenntnisprüfung; neben dem Lehrgang steht dort die rein praktische Eignungsprüfung zur Wahl.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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