Schweigepflicht

Auch: Verschwiegenheitspflicht, berufliche Schweigepflicht, Berufsgeheimnis

Die Schweigepflicht verbietet, Geheimnisse aus der Behandlung unbefugt weiterzugeben. Für Masseurinnen und Masseure folgt sie aus § 203 StGB, weil die Führung ihrer Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung voraussetzt; ergänzend gilt das Datenschutzrecht.

Die Schweigepflicht ist im Masseurberuf vor allem eine Strafvorschrift: § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB, zuletzt geändert am 20.03.2026, Stand Oktober 2026) bedroht das unbefugte Offenbaren fremder Geheimnisse mit Strafe. Für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister betrifft sie Geheimnisse, die ihnen bei Massage, Bad, Packung oder Übungsbehandlung anvertraut oder sonst bekannt werden. Ergänzend gilt für Gesundheitsdaten das Datenschutzrecht. Der Eintrag beschreibt die Rechtslage allgemein; eine Prüfung im Einzelfall ersetzt er nicht.

Schweigepflicht nach § 203 StGB: der Weg über die Berufsbezeichnung

§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt neben Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern die „Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert“. Der Masseurberuf erfüllt die zweite Alternative. Das MPhG behält nicht die Tätigkeit vor, sondern die Bezeichnung: Sie darf nur mit Erlaubnis geführt werden (§ 1 MPhG), und die Erlaubnis erhält nur, wer die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 MPhG). Eine ähnliche, um Pflegeberufe erweiterte Formel verwendet das Infektionsschutzgesetz: Es verpflichtet Angehörige solcher Berufe in bestimmten Fällen zur Meldung, allerdings nur, wenn kein Arzt hinzugezogen wurde (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 IfSG, Stand Oktober 2026).

Geschützt ist ein fremdes Geheimnis, das der berufsangehörigen Person anvertraut oder sonst bekannt geworden ist; besonders nennt das Gesetz Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich. Im Behandlungsalltag kann das die Diagnose auf der Verordnung sein, eine Narbe oder ein Hautbefund, der beim Bad oder bei der Packung sichtbar wird, oder Persönliches aus dem Gespräch auf der Liege. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Handeln gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe (Abs. 6). Die Pflicht endet nicht mit dem Tod der behandelten Person (Abs. 5). Verfolgt wird die Tat nur auf Antrag (§ 205 Abs. 1 StGB).

Schweigepflicht in der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister

Im Lehrgang ist die Schweigepflicht Stoff des Fachs Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde mit 40 Stunden (MB-APrV, Anlage 1). Den Rahmen gibt Nr. 1.8 vor: „Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlichrechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten“. Geprüft wird das Fach im schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung, zusammen mit Psychologie/Pädagogik/Soziologie und Spezieller Krankheitslehre als Fächergruppe 1 in einer Aufsichtsarbeit von 120 Minuten (§ 5 Abs. 1 MB-APrV).

Für Auszubildende ist § 203 Abs. 3 maßgeblich. Geheimnisse dürfen Berufsangehörige ihren berufsmäßig tätigen Gehilfen und den „bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen“; das gilt nicht als Offenbaren. Das betrifft vor allem die praktische Ausbildung, die nach § 1 Abs. 2 MB-APrV am Patienten in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen stattfindet. Absatz 4 Satz 1 bedroht das unbefugte Offenbaren durch mitwirkende Personen mit derselben Strafe wie Absatz 1.

Daten aus der Heilmittelverordnung

Mit jeder Verordnung kommen Gesundheitsdaten in die Praxis. Leistungserbringer im Bereich der Heilmittel übermitteln den Krankenkassen zur Abrechnung unter anderem die Verordnung mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund (§ 302 Abs. 1 SGB V, Stand Oktober 2026). Dafür dürfen sie Rechenzentren in Anspruch nehmen, die diese Daten nur für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke verarbeiten dürfen (§ 302 Abs. 2). Ob ein Rechenzentrum zugleich sonstige mitwirkende Person im Sinne von § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB ist, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Solchen Personen dürfen Berufsangehörige offenbaren, was für deren Tätigkeit erforderlich ist; wer sie nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hat, trifft die Strafdrohung des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 1, wenn sie ein Geheimnis unbefugt offenbaren.

Datenschutzrechtlich zählen Gesundheitsdaten zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung). § 22 BDSG erlaubt ihre Verarbeitung unter anderem für Versorgung und Behandlung im Gesundheitsbereich, wenn Personal mit Geheimhaltungspflicht sie verarbeitet oder dies unter dessen Verantwortung geschieht (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b). Die Geheimhaltungspflicht ist damit Voraussetzung dieser Erlaubnis.

Befugte Weitergabe und Zeugnisverweigerung

Neben gesetzlichen Pflichten wie Abrechnung und Meldung kann die Einwilligung der behandelten Person eine Weitergabe erlauben, auch als Entbindung von der Schweigepflicht. Bei einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr, etwa für Leben oder Leib, kann eine Weitergabe nach § 34 StGB gerechtfertigt sein, wenn das geschützte Interesse wesentlich überwiegt und die Weitergabe ein angemessenes Mittel ist.

Vor Gericht gelten je nach Verfahrensart eigene Regeln. Im Strafverfahren gibt § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO unter anderem Ärzten, Psychotherapeuten, Apothekern und Hebammen ein Zeugnisverweigerungsrecht; Masseurinnen und Masseure nennt die Vorschrift nicht. Wer etwa im Rahmen eines Vertragsverhältnisses an der beruflichen Tätigkeit dieser Berufsgeheimnisträger mitwirkt, kann ihnen nach § 53a StPO gleichstehen.

Schweigepflicht im AlltagSchweigepflicht im Alltag1GeschütztGeheimnisse aus der Behandlung§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB2Im Team zulässigGehilfen, Auszubildende (Abs. 3)3Nach außen nur befugtEinwilligung, Gesetz, Notstandz. B. § 302 SGB V, § 8 IfSG4Sonst strafbarbis 1 Jahr oder Geldstrafenur auf Antrag (§ 205 StGB)
Abb.: Was die Schweigepflicht schützt, wer im Team eingeweiht sein darf, wann eine Weitergabe befugt ist und welche Strafe ein Verstoß nach sich zieht. Quelle: §§ 34, 203, 205 StGB, § 302 SGB V, § 8 IfSG, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt die Schweigepflicht nach § 203 StGB in vier Schritten. Geschützt sind Geheimnisse aus der Behandlung. Innerhalb des Teams dürfen Gehilfen und Auszubildende eingeweiht werden. Nach außen ist eine Weitergabe nur befugt mit Einwilligung, auf gesetzlicher Grundlage wie § 302 SGB V oder § 8 IfSG oder im Notstand. Unbefugtes Offenbaren wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft und nur auf Antrag verfolgt.

Im Berufsalltag: Badeabteilung und Kurmittelhaus

In Badeabteilung und Kurmittelhaus begegnen sich viele Menschen auf engem Raum: in Umkleiden und Ruheräumen, in Gruppen im Bewegungsbad oder bei der Rauminhalation. Wer dort arbeitet, hört Gespräche mit und sieht Behandlungspläne, Terminlisten und Verordnungen. § 22 Abs. 2 BDSG nennt als Schutzmaßnahmen unter anderem eine Beschränkung des Zugangs zu den Daten und die Sensibilisierung der Beteiligten (Nr. 5 und 3). Praktisch heißt das etwa: verdeckt abgelegte Pläne, Auskünfte nur an Berechtigte und Gespräche über Befunde außerhalb gemeinsamer Ruheräume.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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