Licht- und Strahlentherapie

Auch: Infrarottherapie, Lichttherapie, UV-Bestrahlung, Rotlicht

Licht- und Strahlentherapie bezeichnet im Lehrgang der Masseure die Anwendung von Strahlung, vor allem optischer Strahlung: Infrarot, sichtbares Licht und UV. Als Heilmittel verordnungsfähig ist davon nur strahlende Wärme, etwa Infrarot.

Licht- und Strahlentherapie ist der Teil von Fach 18 der Masseurausbildung, der statt mit Strom mit Strahlung arbeitet, vor allem mit optischer Strahlung: Infrarot, sichtbarem Licht und ultravioletter Strahlung (UV). Den engsten Bezug zum Praxisalltag hat die Infrarottherapie. Sie nutzt Infrarotstrahlung als strahlende Wärme und ist die einzige dieser Anwendungen, die als Heilmittel verordnet werden kann. Licht- und UV-Anwendungen sind Lehrstoff, aber keine Maßnahmen der Heilmittel-Richtlinie. Für alle drei Bereiche gelten Schutzregeln für Augen und Haut.

UV, Licht und Infrarot: das optische Spektrum

Eine amtliche Einteilung enthält die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV, zuletzt geändert am 18.10.2017, Stand Oktober 2026). Nach § 2 Abs. 1 umfasst optische Strahlung Wellenlängen von 100 Nanometern bis 1 Millimeter:

  • UV-Strahlung: 100 bis 400 nm, unterteilt in UV-C (100 bis 280 nm), UV-B (280 bis 315 nm) und UV-A (315 bis 400 nm)
  • sichtbare Strahlung: 380 bis 780 nm
  • Infrarotstrahlung: 780 nm bis 1 mm, unterteilt in IR-A (780 bis 1.400 nm), IR-B (1.400 bis 3.000 nm) und IR-C (3.000 nm bis 1 mm)

Zwischen 380 und 400 Nanometern überlappen UV und sichtbares Licht. Die MB-APrV und die Heilmittel-Richtlinie nennen keine Wellenlängen; die Bereichsgrenzen stammen deshalb aus der OStrV.

Optische Strahlung im LehrgangOptische Strahlung im LehrgangWellenlängen nach § 2 OStrVkurze WellenlängeUV: 100–400 nmUV-C, UV-B, UV-ALehrstoff 18.3, kein HeilmittelSichtbar: 380–780 nmLehrstoff 18.3, kein HeilmittelInfrarot: 780 nm–1 mmIR-A, IR-B, IR-CLehrstoff 19.5, Heilmittel X1517lange WellenlängeSchutz von Augen und Hautgilt schon im Lehrgang (§ 2 Abs. 12 OStrV)
Abb.: UV, sichtbares Licht und Infrarot mit Wellenlängenbereich, Fundstelle im Lehrgang und Stellung als Heilmittel. Quelle: § 2 OStrV, Anlage 1 Nr. 18.3 und 19.5 MB-APrV, § 24 Heilmittel-Richtlinie (G-BA), Leistungsbeschreibung Physiotherapie (GKV-Spitzenverband), Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt das optische Spektrum nach § 2 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung von kurzen zu langen Wellenlängen: UV-Strahlung von 100 bis 400 Nanometern mit UV-C, UV-B und UV-A, Lehrstoff unter Nr. 18.3 der MB-APrV, kein Heilmittel; sichtbares Licht von 380 bis 780 Nanometern, Lichttherapie unter Nr. 18.3, kein Heilmittel; Infrarot von 780 Nanometern bis 1 Millimeter mit IR-A, IR-B und IR-C als strahlende Wärme, Lehrstoff unter Nr. 19.5, Heilmittel als Heißluft nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 der Heilmittel-Richtlinie, Position X1517. Für alle Bereiche schützt die OStrV Augen und Haut, auch von Auszubildenden.

Licht- und Strahlentherapie in der Ausbildung

Anlage 1 der MB-APrV (Stand Oktober 2026) fasst Elektro-, Licht- und Strahlentherapie in Fach 18 mit zusammen 150 Stunden. Licht und Strahlen betreffen die Unterpunkte 18.3 (Lichttherapie, UV-Bestrahlungen) und 18.4 (Strahlentherapie). Dazu kommen Grundlagen (18.1), Indikationen und Kontraindikationen (18.5), Dosierung (18.6) und Sicherheitsvorschriften für elektromedizinische Geräte (18.7). Wie viele Stunden auf Licht und Strahlen entfallen, gibt die Verordnung nicht vor. Strahlende Wärme, wie sie Infrarotgeräte abgeben, ist außerdem Thema in Fach 19: Nr. 19.5 lautet „Wärmetherapie mit gestrahlter und geleiteter Wärme“. Fach 1 enthält unter Nr. 1.7 unter anderem eine Einführung in das Strahlenschutzrecht.

Ein Landesbeispiel liefert Bayern: Der Lehrplan der Berufsfachschule für Massage vom Juli 2013 sieht für das Fach 70 Theoriestunden und 80 fachpraktische Stunden vor. Unter den Grundlagen nennt er Strahlenschutz, Strahlendiagnostik und Strahlentherapie, unter den Anwendungen Licht-Therapie neben Hochfrequenz- und Ultraschall-Therapie. Geprüft wird Fach 18 nur praktisch, in Fächergruppe 2 (§ 7 Abs. 1 MB-APrV); in der praktischen Ausbildung ist es der fünfte von sechs Bereichen (Anlage 1 Teil B).

Was Nr. 18.4 umfasst, präzisiert die Verordnung nicht. Für ionisierende Strahlung, wie sie Röntgendiagnostik und Strahlentherapie nutzen, gilt das Strahlenschutzrecht. Nach § 145 StrlSchV (Strahlenschutzverordnung, zuletzt geändert am 23.10.2024, Stand Oktober 2026) hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass sie am Menschen nur approbierte Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte anwenden. Sie brauchen die Fachkunde im Strahlenschutz oder arbeiten mit den erforderlichen Kenntnissen unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer fachkundigen Person (Abs. 1). Die technische Durchführung ist nach Abs. 2 bestimmten Personengruppen vorbehalten, etwa Medizinischen Technologinnen und Technologen für Radiologie.

Infrarottherapie als Heilmittel

In der Heilmittel-Richtlinie (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) kommt das Wort Infrarot nicht vor. Infrarot steckt in der Wärmetherapie mittels Heißluft, die § 24 Abs. 2 Nr. 2 als strahlende und geleitete Wärme beschreibt. Die Leistungsbeschreibung zum Physiotherapievertrag (Lesefassung gültig ab 01.12.2024) definiert die Position X1517 als unmittelbare Erwärmung durch strahlende Wärme und nennt Infrarot als Beispiel; der Richtwert liegt bei 10 bis 20 Minuten. Nach den Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V, Fassung vom 21.07.2021, Stand Oktober 2026) gehört mindestens ein Gerät für strahlende Wärme, etwa Infrarot, zur Pflichtausstattung jeder danach zugelassenen Praxis.

Auf der Verordnung steht Heißluft nach § 24 Abs. 3 in der Regel nicht allein, sondern zusätzlich zu Massage, Übungsbehandlung, Krankengymnastik, Manueller Therapie oder Chirogymnastik, soweit der Katalog nichts anderes vorsieht; mehr dazu unter Thermotherapie. Für Lichttherapie mit sichtbarem Licht und für UV-Bestrahlungen enthält die Richtlinie keine Maßnahme.

Schutz von Augen und Haut

Für den Arbeitsschutz gilt die OStrV; sie schützt Beschäftigte vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung, insbesondere an Augen und Haut (§ 1 Abs. 1). Schülerinnen und Schüler in Ausbildungseinrichtungen, die bei ihren Tätigkeiten künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind, stehen Beschäftigten gleich (§ 2 Abs. 12); die Regeln gelten also schon im Lehrgang. Vor Aufnahme der Tätigkeit muss der Arbeitgeber die Gefährdung beurteilen und das dokumentieren, Unterlagen zu Expositionen durch künstliche UV-Strahlung sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren (§ 3). Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und persönlichen; persönliche Schutzausrüstung kommt zum Einsatz, wenn die anderen nicht ausreichen (§ 7 Abs. 1). Bei Gefährdungen wird vor Beginn und danach mindestens jährlich unterwiesen (§ 8 Abs. 1). Für Geräte, die Medizinprodukte sind, gilt außerdem die Medizinprodukte-Betreiberverordnung; ihre Anwenderpflichten erläutert der Eintrag Elektrotherapie.

Außerhalb der Heilkunde greift die NiSV (zuletzt geändert am 12.06.2023, Stand Oktober 2026), die den Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen regelt. Sie erfasst Anlagen für gewerbliche kosmetische oder andere nichtmedizinische Anwendungen, darunter Lasereinrichtungen bestimmter Klassen und intensive Lichtquellen (§§ 1 und 2). Wer eine solche Anlage betreibt, muss für fachkundiges Personal sorgen (§ 4 Abs. 1). Für Laser und intensive Lichtquellen erwerben Personen ohne ärztliche Approbation die Fachkunde durch eine Schulung nach Anlage 3 (§ 5 Abs. 1). UV-Bestrahlungsgeräte für kosmetische Zwecke regelt die UV-Schutz-Verordnung. Das betrifft Masseurinnen und Masseure, die im Bereich Medical Wellness mit solchen Geräten arbeiten.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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