Rahmenvertrag Physiotherapie ist die gängige Bezeichnung für den bundesweiten Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V „über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung“. Er legt fest, wie zugelassene Praxen Heilmittel für gesetzlich Versicherte erbringen, dokumentieren und abrechnen. Trotz des Namens ist er zugleich der Vertrag für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister. Das Gesetz verlangt einen Vertrag je Heilmittelbereich, und die Massagetherapie gehört zum Bereich Physiotherapie. Die Leistungsbeschreibung folgt dabei der Begrifflichkeit des MPhG, nach der Physiotherapie sowohl die Krankengymnastik als auch die physikalische Therapie umfasst.
Rahmenvertrag Physiotherapie und Heilmittel-Richtlinie
Zwei Regelwerke greifen ineinander. Was überhaupt verordnet werden darf, bestimmt die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025). Wie die verordnete Leistung erbracht, dokumentiert und bezahlt wird, regelt der Vertrag. Er muss die Richtlinie berücksichtigen (§ 125 Abs. 1 Satz 4 SGB V), und die Partner haben vereinbart, deren Änderungen unverzüglich zu übernehmen (§ 21 Abs. 4 des Vertrags). Praxen binden sich an den Vertrag, indem sie ihn für die Kassenzulassung schriftlich anerkennen; Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen wenden ihn ohne Anerkennung entsprechend an (§ 124 Abs. 5 SGB V).
Zwei Bereiche liegen außerhalb. Für kurortspezifische Heilmittel können die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen eigene Verträge schließen (§ 125 Abs. 7 SGB V). Die Blankoverordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung regelt ein eigener Vertrag nach § 125a SGB V vom 01.11.2024, bisher nur für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks. Praxen, die ausschließlich als Masseur und medizinischer Bademeister zugelassen sind, dürfen solche Verordnungen nach seiner Anlage 1 nicht annehmen; seine Vergütungsvereinbarung kennt nur die Gruppe Krankengymnast/Physiotherapeut (Schlüssel 22 00 502).
Das Schaubild zeigt die Ebenen der Heilmittelversorgung: Das SGB V gibt den Rahmen. Der G-BA legt in der Heilmittel-Richtlinie fest, was verordnet werden darf. Der GKV-Spitzenverband und vier Berufsverbände regeln im Vertrag nach Paragraf 125 Absatz 1 SGB V Leistung, Preis und Fortbildung. Die Arbeitsgemeinschaft der Kassen lässt die Praxis zu, die den Vertrag anerkennt. Masseurinnen und Masseure behandeln nach der Leistungsbeschreibung. Ohne Einigung entscheidet die Schiedsstelle.
Was der Vertrag für die Arbeit von Masseuren festlegt
Der Vertragstext enthält Grundsätze zu Hausbesuch, Behandlungsbeginn, Zulassung, Qualitätssicherung und Abrechnung. Die Einzelheiten stehen in den Anlagen (§ 1 Abs. 2). Für den Masseurberuf sind vor allem diese wichtig:
| Anlage | Inhalt | Bezug zum Masseurberuf |
|---|---|---|
| 1 Leistungsbeschreibung (Lesefassung gültig ab 01.12.2024) | Inhalt und Regelbehandlungszeit jeder Position | Richtwerte: KMT 15 bis 20 Minuten, BGM 20 bis 30 Minuten, UWM 15 bis 20 Minuten, dazu Nachruhe |
| 2 Vergütungsvereinbarung (gültig ab 01.01.2026) | Preise je Position, Schlüssel der Leistungserbringer | Gruppe 21 „Masseur/Medizinischer Badebetrieb“ |
| 4 Fortbildung (Fassung vom 21.07.2021) | 60 Fortbildungspunkte in vier Jahren | Pflicht für Praxisinhaber oder fachliche Leitung |
| 5 Zulassungsvoraussetzungen (Fassung vom 21.07.2021) | Berufsgruppen, Räume, Ausstattung | Masseure und medizinische Bademeister als zulassungsfähige Berufsgruppe |
| 7 Weiterbildung (Fassung vom 13.04.2026, in Kraft seit 01.06.2026, verbindlich ab 01.06.2027) | Zertifikate für besondere Maßnahmen | Manuelle Lymphdrainage, Einzelheiten unter Weiterbildung Manuelle Lymphdrainage |
Dazu kommen Anlage 3a und 3b mit den Pflichtangaben auf ärztlichen und zahnärztlichen Verordnungen und Regeln zur Abrechnung, Anlage 6 mit der Anerkenntniserklärung und Anlage 8 mit den technischen Voraussetzungen der Videotherapie. Die Leistungsbeschreibung zählt zur Behandlung auch Vorarbeiten wie das Füllen der Wanne oder die Aufbereitung des Moorschlamms; die Mindestdauer darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden. Ein Beispiel für die Positionsnummern: Die Klassische Massagetherapie trägt dort die Nummer X0106. Rechnet eine Masseurin oder ein Masseur ab, wird aus dem X eine 1, bei ambulanter Vorsorge im Kurort eine 8 (Anlage 2).
Im Lehrgang und in den ersten Berufsjahren
Die MB-APrV nennt den Vertrag nicht. Den Rahmen liefert das Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde mit 40 Stunden, das unter anderem die Systeme der sozialen Sicherung behandelt (Nr. 1.9). Im Arbeitsalltag begegnet der Vertrag Angestellten ständig, obwohl sie ihn nicht unterschreiben: An Versicherte dürfen nur die verordneten Leistungen abgegeben werden (§ 3 Abs. 11), und behandelt wird nach der Leistungsbeschreibung. § 16 Abs. 3 enthält zudem eine Soll-Vorschrift zugunsten der Beschäftigten. Praxen sollen vereinbarte Vergütungsanhebungen, soweit möglich, in angemessener Höhe an angestellte Therapeutinnen und Therapeuten weitergeben. Wer später eine Praxis leitet, übernimmt die Fortbildungspflicht nach Anlage 4.
Verhandlung, Schiedsstelle und Stand
Auf der einen Seite schließt der GKV-Spitzenverband mit bindender Wirkung für alle Krankenkassen ab. Auf der anderen Seite unterschreiben vier Berufsverbände gemeinsam: der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK), Physio Deutschland – Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK), der VDB-Physiotherapieverband und der Verband für Physiotherapie – Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe (VPT), so benannt in der Änderungsvereinbarung vom 17.12.2025. Einigen sich die Seiten nicht über Inhalt oder Preise, setzt eine Schiedsstelle beides innerhalb von drei Monaten fest; sie besteht aus Vertretern beider Seiten und drei unparteiischen Mitgliedern (§ 125 Abs. 5 und 6 SGB V).
Dieses Verfahren prägt den Vertrag. Er trat nach einem Schiedsspruch vom 21.07.2021 am 01.08.2021 in Kraft, und Anlage 2 wurde unter anderem durch Schiedssprüche vom 13.12.2022 und 19.03.2025 geändert. Der Vertrag gilt unbefristet und ist mit drei Monaten Frist zum Jahresende kündbar (§ 21). Verträge und Preislisten muss der GKV-Spitzenverband veröffentlichen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 SGB V); er stellt sie als Lesefassungen bereit. Dieser Eintrag beschreibt den Vertragstext in der Lesefassung Stand 04.04.2022, Anlage 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 17.12.2025, die nur die Vergütung ändert, und die übrigen Anlagen mit den genannten Daten (Stand Oktober 2026).