Die schriftliche Prüfung ist einer der drei Teile der staatlichen Prüfung, mit der der Lehrgang zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin bzw. zum Masseur und medizinischen Bademeister endet. Die Prüflinge beantworten an zwei Tagen in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen. Maßgeblich ist § 5 MB-APrV (Verordnung zuletzt geändert am 7. Juni 2023, Stand Oktober 2026). Aufbau, Zulassung und Ausschuss der gesamten Prüfung beschreibt der Eintrag staatliche Prüfung; hier geht es um Stoff, Ablauf, Notenrechnung und Wiederholung der beiden Klausuren.
Schriftliche Prüfung für Masseure: der Stoff der beiden Klausuren
§ 5 Abs. 1 verteilt sieben Fächer auf zwei Fächergruppen. Legt man die Stundentafel der Anlage 1 daneben, zeigt sich der Umfang: Abgefragt werden Fächer, für die die Anlage zusammen 1.020 der 2.230 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts ausweist. Weitere 100 Stunden weist die Anlage zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 19 aus.
| Aufsichtsarbeit | Fach (Nr. in Anlage 1) | Stunden | Außerdem geprüft |
|---|---|---|---|
| Fächergruppe 1, 120 Minuten | Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde (1) | 40 | – |
| Psychologie/Pädagogik/Soziologie (10) | 60 | – | |
| Spezielle Krankheitslehre (5) | 360 | mündlich, § 6 | |
| Fächergruppe 2, 180 Minuten | Prävention und Rehabilitation (11) | 20 | – |
| Physiologie (3) | 90 | – | |
| Klassische Massagetherapie (14) | 300 | praktisch, § 7 | |
| Reflexzonentherapie (15) | 150 | praktisch, § 7 |
Fächergruppe 1 steht damit für 460, Fächergruppe 2 für 560 Unterrichtsstunden. Die Spezielle Krankheitslehre mit Innerer Medizin, Orthopädie, Neurologie und weiteren Fachgebieten ist das größte Fach der gesamten Stundentafel und das einzige, das schriftlich und mündlich geprüft wird. Die Anatomie mit 240 Stunden gehört dagegen allein zur mündlichen Prüfung. Allgemeine Krankheitslehre, Hygiene, Erste Hilfe und Verbandtechnik, Angewandte Physik und Biomechanik, Sprache und Schrifttum sowie Bewegungserziehung nennt § 5 nicht.
Vergleich der beiden Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister: Fächergruppe 1 mit Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde, Psychologie, Pädagogik, Soziologie und Spezieller Krankheitslehre dauert 120 Minuten, zählt zwei Fünftel und steht für 460 Unterrichtsstunden; Fächergruppe 2 mit Prävention und Rehabilitation, Physiologie, Klassischer Massagetherapie und Reflexzonentherapie dauert 180 Minuten, zählt drei Fünftel und steht für 560 Stunden. Bestanden ist der Teil nur, wenn jede Arbeit mindestens ausreichend ist.
Ablauf an den beiden Prüfungstagen
Die Schule schlägt die Aufgaben vor, ausgewählt werden sie vom Vorsitz des Prüfungsausschusses; wer die Aufsicht führt, bestimmt die Schulleitung. Der schriftliche Teil ist nach § 5 Abs. 1 an zwei Tagen durchzuführen. Über Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse wird eine Niederschrift gefertigt, die auch Unregelmäßigkeiten festhält (§ 8).
Für Störungen gelten feste Folgen. Wer eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, für den gilt die Prüfung nach § 12 Abs. 1 als nicht bestanden, es sei denn, ein wichtiger Grund liegt vor; darüber entscheidet der Vorsitz. Eine Wiederholung bleibt in diesem Fall nach § 10 Abs. 3 möglich; liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Bei einem Täuschungsversuch kann der Vorsitz den betreffenden Prüfungsteil für nicht bestanden erklären, und zwar noch bis zu drei Jahre nach Abschluss der Prüfung (§ 13).
Wie die Note entsteht
Die heutigen Rechenregeln stammen aus der Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung, in Kraft seit 1. Oktober 2023. Vorher benoteten „mindestens“ zwei Fachprüfer jede Arbeit, und der Vorsitz bildete die Noten „im Benehmen mit den Fachprüfern“, ohne vorgeschriebenen Mittelwert. Heute sind es genau zwei Fachprüfer, und der Vorsitz rechnet: Die Note einer Arbeit ist das Mittel beider Fachprüfernoten, die Note des schriftlichen Teils das nach Dauer gewichtete Mittel beider Arbeiten. Gerechnet wird mit zwei Nachkommastellen, ohne zu runden; welche Note der Zahlenwert ergibt, legt die Tabelle in § 9 fest.
Bei 120 zu 180 Minuten zählt Fächergruppe 1 mit zwei Fünfteln, Fächergruppe 2 mit drei Fünfteln. Beispiel: 2,00 und 3,00 ergeben (2,00 × 120 + 3,00 × 180) : 300 = 2,60, also „befriedigend“. Bestanden ist der Teil aber nur, wenn jede Arbeit mindestens „ausreichend“ erreicht, also einen Zahlenwert von höchstens 4,49. Die Noten 1,00 und 5,00 ergäben rechnerisch 3,40, also „befriedigend“; weil die zweite Arbeit „mangelhaft“ ist, wäre der schriftliche Teil trotzdem nicht bestanden.
Wiederholung und Einsicht
Ist eine Aufsichtsarbeit mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, kann der Prüfling sie ein einziges Mal neu schreiben (§ 10 Abs. 3 MB-APrV); vorgesehen ist das nur für die nicht bestandene Arbeit. Eine vorgeschaltete weitere Ausbildung verlangt § 10 Abs. 4 allein vor Wiederholungen im praktischen Teil. Fristen und Ablauf beschreibt der Eintrag Wiederholungsprüfung.
Bei Nichtbestehen teilt der Vorsitz die Prüfungsnoten schriftlich mit (§ 10 Abs. 2). Ist die Prüfung abgeschlossen, besteht auf Antrag ein Recht auf Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen. Aufsichtsarbeiten werden drei Jahre aufbewahrt, Zulassungsanträge und Niederschriften zehn Jahre (§ 14).